A1-Bescheinigungen: Neuerungen ab 2020

Die Techniker Krankenkasse hat darüber informiert, dass die Sozialversicherungsträger im elektronischen Antragsverfahren zur A1-Bescheinigung bei Entsendungen innerhalb der EU  einige Nachbesserungen vorgenommen haben. Hier lesen Sie die Meldung.



Ab dem 1. Januar 2020 gelten bei der A1-Bescheinigung unter anderem folgende Änderungen:

Antragsnachweis

Künftig wird nach Absenden des Antrags vom Entgeltabrechnungsprogramm ein Antragsnachweis erstellt. Dieser dient als Beleg dafür, dass der Arbeitgeber vor Beginn der Auslandsbeschäftigung einen Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung gestellt hat.

Beginn und Ende der Entsendung

Die Angaben "Beginn der Entsendung" und "Ende der Entsendung" werden im Antrag künftig als verpflichtende Angaben ausgestaltet. Dafür entfällt die Angabe, ob es sich um eine befristete Entsendung handelt.

Angaben zum Wohnstaat

Die Angabe der Wohnanschrift des Arbeitnehmers im Antrag war bisher freiwillig. Da insbesondere von Drittstaatsangehörigen verlangt wird, dass sie einen rechtmäßigen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten haben, werden die Angaben zum Wohnstaat künftig verpflichtend. Die Nennung der Anschrift im Beschäftigungsstaat ist weiterhin freiwillig.

Angabe des Unternehmens

Die derzeit maximal 30 Zeichen für die Angabe des Unternehmens inklusive Rechtsform werden auf 50 erhöht.

Anzahl Beschäftigungsstellen

Künftig können elf anstatt bisher vier Beschäftigungsstellen angegeben werden.

Beginn Beschäftigungsverhältnis

Die bisher benötigte Angabe, seit wann das Beschäftigungsverhältnis mit dem entsandten Mitarbeiter besteht, wird gestrichen.

Quelle: TK