Arbeitsmedizinische Vorsorge bei beruflichen Auslandsreisen

Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) ist ein in der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie der Europäischen Union festgeschriebenes Recht der Beschäftigten. Sie hat zum Ziel, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhüten.

Die Verordnung schreibt auch eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge bei Entsendungen von Arbeitnehmern in Länder mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen (etwa in der Tropen, der Subtropen) vor. Der Arbeitgeber hat vor der Aufnahme einer Tätigkeit in einem Land mit potenzieller gesundheitlicher Gefährdung eine Pflichtvorsorge zu treffen. Dies kann durch einen Facharzt für Arbeitsmedizin oder einen Arzt, der die Zusatzbezeichnung Betriebs- oder Tropenmedizin führen darf, erfolgen. „Zumindest ist dabei eine ärztliche Beratung über die zu erwartenden Belastungen sowie über die ärztliche Versorgung am vorgesehenen Einsatzort erforderlich.“ (Quelle DGUV Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland, S. 37f.) Art und Umfang der Vorsorge (Untersuchung) sollten sich nach dem DGUV Grundsatz G 35 „Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen“ richten.

Experten der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM), der Deutschen Fachgesellschaft für Reisemedizin e.V. (DFR), des Instituts für Arbeitsmedizin der Universität Mainz und von International SOS haben eine Länderliste mit Hinweisen erarbeitet, die Auskunft darüber gibt, wo arbeitsmedizinische Vorsorge als sinnvoll erscheint. Die Länderliste wird regelmäßig aktualisiert und kann als Richtschnur für die arbeitsmedizinische Vorsorge dienen.

Arbeitsmedizinische Maßnahmen für die verschiedenen Länder (Quelle: https://site.internationalsos.com) aus: Reisemedizin und Impfen Harth / Rose / Letzel / Nowak 2018, ca. 350 Seiten, ecomed Medizin

In der Länderliste werden drei Gefährdungsgruppen unterschieden:

  • Gruppe 1 beinhaltet Länder, in denen Personen, die auch in Deutschland in vergleichbarer Tätigkeit arbeiten, eingesetzt werden können. Eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß ArbMedVV (§4 + Anhang 4.1.2) ist in der Regel nicht erforderlich, kann aber nach aktueller Risikobewertung (Vorerkrankungen, entlegenes Einsatzgebiet etc.) ggf. erforderlich werden.
  • Gruppe 2 beinhaltet Länder in denen auf Grund der klimatischen Besonderheiten eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge nach ArbMedVV vorgeschrieben ist. In der Regel sind keine Impfungen zwingend für die Einreise in das Land notwendig oder werden nur saisonal gefordert (aktuelle Risikobewertung erforderlich).
  • Gruppe 3 beinhaltet Länder in denen auf Grund der klimatischen Besonderheiten eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge nach ArbMedVV vorgeschrieben ist. Impfungen oder Prophylaxemaßnahmen insbesondere eine Gelbfieberimpfung sind zwingend für die Einreise in das Land vorgeschrieben oder dringend empfohlen.