Ausfuhrvorgänge und Nachforschungsverfahren: Frist ausgeweitet
Der deutsche Zoll gewährt Unternehmen temporär eine erweiterte Frist von 500 Tagen zur Vorlage von Alternativnachweisen. Wichtig: Die verlängerte Frist gilt nur, wenn zwischen dem 90.und dem 135.Tag auf die Nachforschungsnachricht (Follow-up-Nachricht) vom Zoll reagiert wird.
Da französische Zollstellen anhaltende Probleme bei der Ausstellung von regulären Ausgangsvermerken für Ausfuhren nach Großbritannien haben und es dadurch eine weiterhin signifikante Zahl an offenen Ausfuhrvorgängen gibt, verlängert der deutsche Zoll die Vorlagefrist für die Belege von 360 auf 500 Tage (ATLAS-Info Nr. 0255/21). Die Fristverlängerung ist nicht auf Ausfuhrvorgänge an der französisch-britischen Grenze beschränkt, sondern gilt für sämtliche Nachforschungsverfahren bei offenen Ausfuhrvorgängen.
Bereits zuvor hatte der deutsche Zoll mit Blick auf die Corona-Krise seit April 2020 eine Fristverlängerung von 150 auf 360 Tage zur Vorlage von Alternativnachweisen für Unternehmen eingeräumt (ATLAS-Info Nr. 0063/2020).
Bei offenen Ausfuhrvorgängen wird im Allgemeinen beim Ausführer automatisiert der Verfahrensstand nach 90 Tagen abgefragt. Innerhalb von 45 Tagen kann dann der Ausführer Informationen zum Verbleib der Ware abgeben. Wenn die Ware die EU verlassen hat, kann dies mit Alternativbelegen gegenüber dem Binnenzollamt nachgewiesen werden. Diese Vorlagefrist endet normalerweise nach 150 Tagen, ansonsten wird die Ausfuhr für ungültig erklärt.
Bitte beachten: Die verlängerte Frist von 500 Tagen gilt nur, wenn zwischen dem 90. und dem 135. Tag auf die Nachforschungsnachricht (Follow-up-Nachricht) vom Zoll reagiert wird.
Quelle: ATLAS-Info Nr. 0255/21
(BHI NL 02/2022)