Coronavirus - Auswirkungen auf Auslandsaufträge
Bitte beachten Sie, dass sich Regelungen in dieser dynamischen Situation kurzfristig ändern können und keine Gewähr für den hier bereitgestellten Informationsstand übernommen wird. Bitte verfolgen Sie zusätzlich zu nachfolgenden Informationen (Stand 01.06.2022) die Nachrichten der öffentlichen Sender und Pressemitteilungen.
Abwicklung von Auslandsaufträgen und Entsendungen
Bestimmungen aufgrund der aktuellen Corona-Situation können sich schnell ändern. Melden Sie sich am besten vor Beginn Ihres Auftrags noch einmal bei unseren Außenwirtschaftsberatern.
Unabhängig von aufgrund der Corona Pandemie eingeführten Beschränkungen (Quarantänebestimmungen, Grenzkontrollen, Einreiseverboten) gelten Meldepflichten, wenn Sie als Handwerksbetrieb einen Auftrag im Ausland ausführen. Wir informieren Sie gerne über gewerberechtliche Bestimmungen (z.B. Dienstleistungsanzeige, Entsendemeldungen, notwendige Unterlagen vor Ort, etc.).
Die vor Ort geltenden Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen der einzelnen Länder sind einzuhalten.
Reisewarnung
Seit 01. Juli 2021 gelten Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes für nicht notwendige, touristische Reisen grundsätzlich nur noch für Länder, die vom RKI als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiete eingestuft sind. Für Länder mit erheblichen Einschränkungen im Reiseverkehr und in der Bewegungsfreiheit wird auch ohne Einstufung als Risikogebiet von nicht notwendigen Reisen abgeraten.
Aktuelle Hinweise zu den Einreisebedingungen finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Die Webseite "Re-Open EU" der Europäischen Kommission bietet einen Überblick über die Gesundheitslage in den europäischen Ländern und aktuelle Informationen zu Reisebeschränkungen (Quarantäne- und Testanforderungen) und den Regeln zum Schutz der öffentlichen Gesundheit.
Unsere Außenwirtschaftsberater stehen Ihnen für Auskünfte zu Ihren individuellen Fragen gerne zur Verfügung.
Weiterführende Internetseiten
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI):
Bundespolizei:
- FAQs zum Coronavirus
- Hotline 0800 6 888 000
Bundesgesundheitsministerium:
Auswärtiges Amt:
Robert Koch Institut (RKI):
Rückkehr nach Deutschland - Einreise aus Risikogebieten nach Bayern
Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
Einreisen nach Deutschland jetzt auch ohne die 3G-Nachweispflicht – geimpft, genesen oder getestet.
Das Infektionsgeschehen flaut ab, die derzeit dominierende Omikron-Variante des Coronavirus verursacht weniger schwere Krankheitsverläufe als zuvor zirkulierende Varianten wie beispielsweise Delta. Daher hat das Bundeskabinett Lockerungen bei der Einreise beschlossen:
Vom 1. Juni 2022 an brauchen Einreisende keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind.
Ausnahme: Einreise aus einem Virusvariantengebiet. Hier gelten nach wie vor die bestehenden strengen Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregelungen (aktuell kein Land auf der Liste).
Für den Impfnachweis ist es künftig ausreichend, wenn man mit einem von der WHO anerkannten Impfstoffen geimpft ist. Das sind dann auch Impfstoffe wie Sinova, Sinopharm oder Coronavac von chinesischen Herstellern oder Covaxin eines indischen Herstellers.
Die Kategorie Hochrisikogebiete wird gestrichen.
Auch wenn es derzeit keine Gebiete gibt, die als Virusvarianten-Gebiete gelten: Es ist nicht auszuschließen, dass neue gefährliche Varianten entstehen können und damit erneut Virusvarianten-Gebiete ausgewiesen werden müssen. Um dann zügig reagieren zu können und den Eintrag aus dem Ausland zu begrenzen, werden die strengen Regelungen für die Einreise aus solchen Gebieten beibehalten.
Einreise aus Virusvariantengebieten
Nachweispflicht:
Alle Einreisenden aus Virusvariantengebieten müssen bereits bei der Einreise über einen PCR-Test (keinen Antigen-Test), nicht älter als 48 Stunden, verfügen und diesen innerhalb von 48 Stunden der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde übermitteln. Ein Genesenen- oder Impfnachweis ist in diesem Fall nicht ausreichend.
Zusätzlich sind lt. bayerischer Verordnung Testnachweis an Tag 5 und an Tag 13 der Quarantäne zwei weitere PCR-Tests verpflichtend.
Personen, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen weitere Regelungen (Melde- und Quarantänepflicht) beachten:
Anmeldepflicht:
Digitale Einreiseanmeldung
Nach einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebieten ist vor der Einreise die digitale Einreiseanmeldung erforderlich.
Quarantäne:
Die Quarantänedauer beträgt grundsätzlich 14 Tage und vorzeitige Beendigung ist grundsätzlich nicht möglich.
Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen.
Digitales COVID-Zertifikat der EU
Am 01. Juli 2021 wurde das digitale COVID-Zertifikat EU-weit eingeführt und ermöglicht ein sicheres Reisen innerhalb der EU.
Das Zertifikat ist ein digitaler Nachweis dafür, dass man entweder
- gegen COVID-19 geimpft wurde,
- negativ auf Corona getestet wurde oder
- von Corona genesen ist.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung sowie der Europäischen Kommission.
Die Gültigkeit der Impfzertifikate wurde zum 1.2.2022 in allen EU-Ländern auf 9 Monate begrenzt. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten der Europäischen Kommission.
Tschechien
Alle für die Einreise nach Tschechien geltende Schutzmaßnahmen wurden aufgehoben. Es ist nicht mehr notwendig, ein Einreiseformular auszufüllen oder eine Bestätigung über einen negativen Corona-Test, über die Impfung oder über die Genesung vorzulegen.
Die Maskenpflicht gilt nur noch in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen.
Bei Ausführen von Aufträgen in Tschechien gelten weiterhin Meldepflichten, wenn Sie als Handwerksbetrieb einen Auftrag im Ausland ausführen. Wir informieren Sie gerne über gewerberechtliche Bestimmungen (z.B. Dienstleistungsanzeige), Entsendemeldungen, notwendige Unterlagen vor Ort, etc.
Informationen erhalten Sie bei der Leiterin unserer Repräsentanz Tschechien in Prag.
Ansprechpartnerin zu Tschechien:
Irena Novotná
Leiterin der Repräsentanz Tschechien
Tel. +420 221 490 316
i.novotna@bh-international.de
Österreich
Einreise nach Österreich
In Österreich gibt es ebenfalls eine COVID-19-Einreiseverordnung, die novelliert wurde. Für die Einreise nach Österreich ist seit 16.05.22 kein Nachweis über eine Corona-Impfung oder Genesung, oder einen negativen Test mehr nötig. Es gilt auch keine Registrierungs- oder Quarantänepflicht mehr.
(Theoretisch gelten noch Auflagen für Einreisen aus Virusvariantengebieten. Derzeit steht aber keine Region oder Land auf der Liste).
Erläuterungen dazu bieten die FAQs Reisen des österreichischen Sozialministeriums.
3G-Nachweis am Arbeitsplatz
Die Pflicht des 3G-Nachweis am Arbeitsplatz gilt ab 05. März 2022 nicht mehr, außer in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeeinrichtungen, Kuranstalten etc. Dort aber nicht nur für Besucher und Mitarbeiter, sondern auch für Dienstleister -auch ausländische Firmen, die vor Ort tätig sind.
Testmöglichkeiten in Österreich: (siehe rechte Spalte)
Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen in Österreich
Seit 05. März sind alle Corona-Maßnahmen gefallen- es gibt keine 3G Regel mehr in Gastronomie und Hotels.
Seit dem 16.04.2022 gilt die FFP-2 Maskenpflicht nur noch in öffentlichen Verkehrsmitteln, im Lebensmittelhandel, Apotheken sowie in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeeinrichtungen.
Alle aktuellen Bestimmungen finden Sie auf der Seite des Sozialministeriums: Coronavirus - aktuelle Maßnahmen.
Risikogebiete – Rückkehr nach Bayern
Die aktuelle Einstufung der Risikogebiete können Sie immer aktuell beim RKI überprüfen: Ausweisung internationaler Risikogebiete.
Für die Rückkehr nach Bayern aus einem Risikogebiet gilt die Coronavirus- Einreiseverordnung. Lesen Sie dazu weiter oben Rückkehr nach Deutschland - Einreise aus Risikogebieten und kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen zu den Ausnahmen.
Unabhängig von Corona müssen die bestehenden Meldepflichten bei einer Entsendung von Mitarbeitern beachtet werden. Sie haben Fragen dazu? Unsere Außenwirtschaftsberater unterstützen Sie gerne.
Bundesministerium für Soziales:
Wirtschaftskammer Tirol:
Testmöglichkeiten:
Schweiz
Einreise in die Schweiz und Liechtenstein
Die Einreise in die Schweiz ist seit 17.02.2022 ohne pandemiebedingte Maßnahmen möglich. Es muss kein Impf-, Genesungs- oder negativen Test-Nachweis und kein ausgefülltes Einreiseformular mehr vorgelegt werden.
Nur Personen, die aus einem Land mit besorgniserregender Virusvariante einreisen, müssen Einreisebestimmungen berücksichtigen. Aktuell stehen keine Länder auf der Liste der Länder mit besorgniserregender Virusvariante.
Bitte beachten Sie weiterhin die üblichen Hygienemaßnahmen wie Abstand halten, Händewaschen und das Tragen einer Hygienemaske an Orten, wo diese Pflicht gilt
Hinweis: Wer Aufträge in der Schweiz ausführen möchte, muss i.d.R. 8 Tage vor Arbeitsbeginn eine Meldung beim SEM abgeben. Gerne beraten wir Sie zu den üblichen Meldevorschriften, die unabhängig von den aktuellen Ein- und Ausreiseregelungen gelten.
Risikogebiete – Rückkehr nach Bayern
Die aktuelle Einstufung der Risikogebiete können Sie immer aktuell beim RKI überprüfen: Ausweisung internationaler Risikogebiete.
Für die Rückkehr nach Bayern gilt die Coronavirus- Einreiseverordnung. Lesen Sie dazu weiter oben Rückkehr nach Deutschland - Einreise aus Risikogebieten und kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen zu den Ausnahmen.
Handelskammer Deutschland Schweiz
Bundesministerium für Gesundheit:
- Travelcheck
- Übersicht über Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko: BAG-Liste der Risikoländer
Frankreich
Einreise nach Frankreich
Deutschland befindet sich aktuell in der grünen Zone. Einreisende aus Deutschland müssen ein negatives Testergebnis mitführen, sofern sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind. Dies kann ein negativer PCR-Test (max. 72 Stunden) oder auch ein negativer Antigen-Schnelltest (max. 48 Stunden) sein. Personen, die vollständig geimpft oder genesen sind, dürfen ohne Nachweis eines Negativtests einreisen. Die letzte Impfdosis muss bei den Impfstoffen, die zwei Injektionen erfordern (Pfizer, Moderna, AstraZeneca), mindestens 7 Tage und, im Fall des Impfstoffes von Johnson & Johnson (einmalige Impfung), mindestens 28 Tage zurückliegen. Genesene benötigen einen Nachweis mittels eines positiven PCR-Tests oder Antigentests, der mehr als 11 Tage und weniger als 6 Monate zurückliegt. Dieser Nachweis ist für einen Zeitraum von 6 Monaten, ab dem Tag der Durchführung der Tests, gültig.
Ausnahmen von der Testpflicht:
- Reisen von weniger als 24 Stunden in einem Umkreis von weniger als 30 km vom eigenen Wohnort (Sonderregelung für Bewohner von Grenzregionen)
- beruflich veranlasste Reisen, deren Dringlichkeit oder Häufigkeit solche Tests nicht zulassen (z. B. Grenzgänger)
- berufliche Reisen von im gewerblichen Straßenverkehr Tätigen.
Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist mit geeigneten Dokumenten nachzuweisen.
Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen in Frankreich
Eine Maskenpflicht besteht nur noch in Gesundheitseinrichtungen (Alten- und Krankenpflege usw.).
In diesen Einrichtungen gilt zusätzlich weiterhin die Vorlagepflicht des „pass sanitaire“ (3-G-Regel)
Risikogebiete – Rückkehr nach Bayern
Die aktuelle Einstufung der Risikogebiete können Sie immer aktuell beim RKI überprüfen: Ausweisung internationaler Risikogebiete.
ür die Rückkehr nach Bayern gilt die Coronavirus- Einreiseverordnung. Lesen Sie dazu weiter oben den Punkt Rückkehr nach Deutschland - Einreise aus Risikogebieten und kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen zu den Ausnahmen.
Unabhängig von Corona müssen die bestehenden Meldepflichten bei einer Entsendung von Mitarbeitern beachtet werden. Sie haben Fragen dazu? Unsere Außenwirtschaftsberater unterstützen Sie gerne.
Italien
Einreise nach Italien
Seit 1. Juni sind die Einreisebestimmungen nach Italien aufgehoben und es wird weder für private noch für berufliche Reisen ein Nachweis laut 3G-Regelung benötigt. Die Pflicht der Einreiseanmeldung wurde bereits zum 1. Mai aufgehoben, ebenso wie die Pflicht zur Vorlage des „Grünen Passes“ innerhalb Italiens.
Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen in Italien
Seit 31. März ist der Notstand in Italien beendet und die COVID-19 Bestimmungen wurden nach und nach gelockert.
Ein Mund-Nasen-Schutz wird in Innenräumen grundsätzlich empfohlen (z.B. im Lebensmittelhandel). Verpflichtend ist das Tragen einer FFP2-Maske weiterhin bei Nutzung des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs (Ausnahme: Flugzeuge).
Risikogebiete – Rückkehr nach Bayern
Die aktuelle Einstufung der Risikogebiete können Sie immer aktuell beim RKI überprüfen: Ausweisung internationaler Risikogebiete.
Für die Rückkehr nach Bayern aus einem Risikogebiet gilt die Coronavirus- Einreiseverordnung. Lesen Sie dazu weiter oben Rückkehr nach Deutschland - Einreise aus Risikogebieten und kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen zu den Ausnahmen.
Unabhängig von Corona müssen die bestehenden Meldepflichten bei einer Entsendung von Mitarbeitern beachtet werden. Sie haben Fragen dazu? Unsere Außenwirtschaftsberater unterstützen Sie gerne.
Aktuelle Informationen zu weiteren Ländern
Das bayerische Außenwirtschaftsportal informiert Sie zu aktuellen Entwicklungen und Anlaufstellen der einzelnen Länder.