Elektronische Verfahren bei A1-Bescheinigungen: Übergangsregelung bis 30. Juni 2019 verlängert
Mit dem 1. Januar 2019 endete die Frist für A1-Bescheinigungen in Papierform, ab dann sollte das Antrags- und Bescheinigungsverfahren verpflichtend nur noch elektronisch abgewickelt werden. Wie Germany Trade & Invest nun mitteilt, kann der elektronische Ablauf nicht vollständig gewährleistet werden, daher sind bei begründeten Ausnahmen Papieranträge bis zum 30. Juni 2019 zulässig.
A1-Bescheinigung, Nachweis über den Sozialversicherungsschutz
Durch die Bescheinigung A 1 bestätigt der Sozialversicherungsträger, dass ein Arbeitnehmer für die Zeit seiner Beschäftigung im Ausland der Sozialversicherung seines Heimatstaats angehört, es wird damit verhindert, dass Beiträge doppelt anfallen. Arbeitgeber sind verpflichtet, jede grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU, nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz beim zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Dort prüft man, inwieweit die deutschen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit im Ausland weiterhin gelten.
Die Bescheinigung dient als Nachweis über den Sozialversicherungsschutz und muss bei Auslandeinsätzen mitgeführt werden.
Informationen zur A1-Bescheinigung
Quelle: GTAI