Österreich: Verwaltungsgerichtshof entscheidet, zur Lohneinstufung bei Entsendungen sind Lohnunterlagen ausreichend
Bei Entsendungen nach Österreich ist es ausreichend, neben den allgemeinen Meldeunterlagen (wie Entsendemeldung, Nachweise zur Sozialversicherung und die behördliche Genehmigung) die Lohnunterlagen in Form eines Arbeitsvertrages, Lohn- oder Dienstzettels bereitzuhalten. Das hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
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Lesen Sie dazu auch die Meldung der Deutschen Handelskammer in Österreich:
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13.12.2018 entscheiden, dass hinsichtlich der Lohneinstufung auch der Verweis auf den Dienstzettel, der die genaue Einstufung enthält, ausreichend ist. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass die Lohneinstufung in einem eigenen Dokument erfolgen muss.
Mit Beschluss vom 18.01.2019 hat der VwGH diese Rechtsprechung bestätigt und weiter festgestellt, dass der Begriff "Unterlagen betreffend die Lohneinstufung" bereits durch den § 7 d Abs. 1 AVRAG idF vor BGBl I 2016/44 (jetzt: § 22 LSD-BG) umschrieben worden ist, dass diese zur "Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts" geeignet sein müssen. Es versteht sich von selbst, dass angesichts der Verschiedenheit der von § 7d AVRAG 1993 erfassten beruflichen Tätigkeiten (und damit der Unterschiedlichkeit jener Rechtsvorschriften, wie insbesondere der Kollektivverträge, die die Entlohnung dieser Tätigkeiten regeln) die im konkreten Fall in Betracht kommenden Unterlagen betreffend die Lohneinstufung nicht im Vorhinein und generell präzisiert werden können, sondern vom Einzelfall abhängig sind.
Die Lohneinstufung eines nach Österreich zur Arbeitsleistung entsendeten Arbeitnehmers kann auch aus dem ordnungsgemäß bereitgehaltenen Arbeitsvertrag hervorgehen, um diesbezüglich den Vorgaben zu entsprechen. Dies gilt, wie sich aus der genannten Vorschrift ergibt, allerdings nur dann, wenn die entsprechenden Angaben (hier: im Arbeitsvertrag) "zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts" geeignet sind.
Quelle: Newsletter der Deutschen Handelskammer in Österreich